Öffentliche Gebäude (Nichtwohngebäude)


Verkauf, Neu-Vermietung, -Verpachtung bzw. Leasen

Ähnlich wie bei Wohngebäuden, muss in diesen Fällen gem. EnEV 2007 (Energieeinsparverordnung) ein Energieausweis vorliegen. Allerdings ist die Berechnungsmethode für den Energiebedarfsausweis auf Grundlage der neuen DIN V 18599 wesentlich komplexer. Daher sind nur entsprechend geschulte Ingenieure und Architekten zur Ausstellung berechtigt.


Schematische Darstellung eines Gebäudes nach DIN V 18599

Schematische Darstellung der energetisch relevanten Einflüsse auf ein Gebäude (Quelle: DIN V 18599-1).


Als zugelassener Aussteller, fertige ich Ihnen selbstverständlich auch den Energieausweis entsprechend der DIN V 18599 für Nichtwohngebäude an.


Öffentliche Gebäude mit mehr als 1000 m² Nutzfläche

In Gebäuden mit mehr als 1000 m² Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen öffentliche Dienstleistungen für eine Große Anzahl von Personen erbringen und die deshalb großen Publikumsverkehr aufweisen (sog. "öffentliche Gebäude") besteht in Zukunft eine Aushangpflicht für den Energieausweis, unabhängig von einem Verkauf oder einer Vermietung. Gemeint sind hier z. B. Verwaltungsgebäude, Schulen, Krankenhäuser, Schwimmbäder und Sportanlagen, ggf. Hotelanlagen usw. Kaufhäuser, Banken und Einzelhandelsgeschäfte sind von der Aushangpflicht nicht erfasst.


Aushang des Energieausweises.